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Парламент / Справи / 26.3622

26.3622MotionEJPDвідкрита

Asylwesen. Erweiterung der Liste der sicheren Herkunftsländer gemäss dem Beschluss des Europäischen Parlamentes

подано 11.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)

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Der Bundesrat wird beauftragt, die Liste der sicheren Herkunftsländer zu aktualisieren und die Länder, die das Europäische Parlament mit Beschluss vom 10. Februar dieses Jahres als sicher eingestuft hat, sowie die Türkei aufzunehmen.

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Am 10. Februar hat das Europäische Parlament die Liste der sicheren Herkunftsländer aktualisiert und sieben neue Staaten hinzugefügt: Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien.

Asylanträge von Personen aus Herkunftsländern, die als sicher gelten, können im beschleunigten Verfahren geprüft werden, da davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr einer systematischen Verfolgung besteht.

Es erstaunt, dass der Bundesrat, der sich sonst stets mustergültig an die EU-Vorschriften anpasst – und ein Befürworter der dynamischen, d. h. automatischen Übernahme des Gemeinschaftsrechts ist –, diesem Beschluss des Europäischen Parlaments nicht gefolgt ist.

Hinzu kommt, dass die Türkei weder auf der Liste der sicheren Länder der EU noch auf der der Schweiz aufgeführt ist. Wo doch die Türkei Mitglied der NATO, EU-Beitrittskandidatin und zudem seit 1949 Mitglied des Europarats (die Schweiz trat erst 1963 bei) ist: Als solches ist gerade die Schweiz verpflichtet, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einzuhalten und sich den Urteilen des zuständigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu fügen.

2025 stellten 2534 türkische Staatsangehörige ein Asylgesuch in der Schweiz .

Diese Zahl ist im Vergleich zu 2024 ( 4.107) rückläufig, doch die Türkei bleibt weiterhin eines der wichtigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden.

Angesichts dessen sind wir der Auffassung, dass der Bundesrat die sieben Staaten, die das Europäische Parlament als sichere Herkunftsländer eingestuft hat, in die Liste der sicheren Herkunftsländer aufnehmen und diese um die Türkei ergänzen sollte.

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Gemäss Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Bei diesen Staaten geht der Bundesrat davon aus, dass keine flüchtlingsrelevante, staatliche Verfolgung besteht und dass Garantien für den Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung vorhanden sind. Die als verfolgungssicher bezeichneten Staaten sind in Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) aufgelistet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) überprüft die Liste periodisch, um der Entwicklung in einem Staat Rechnung zu tragen. Auf dieser Basis stellt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag zu Anpassung der Liste. Wie in seinen Stellungnahmen zu den Motionen Heer 23.4401 «Kein Asyl für Staatsbürger aus Europaratsstaaten» sowie Fraktion der Schweizerischen Volkspartei 26.3067 respektive Schwander 26.3407 «Liste der sicheren Herkunftsstaaten ausweiten» festgehalten, weist der Bundesrat darauf hin, dass die Schweizer Behörden bei der Bezeichnung sicherer Heimat- oder Herkunftsstaaten die politische Stabilität, die Einhaltung der Menschenrechte, die Einschätzungen von EU/EFTA-Staaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie verschiedene weitere landesspezifische Eigenheiten prüfen (Art. 2 Abs. 1 AsylV 1).

Indien und Kosovo sind bereits Teil der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Keiner der übrigen sechs in der Motion genannten Staaten erfüllt die im aktuellen Safe-Country-Konzept genannten Bedingungen zur Einstufung als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat.

Mit der Bezeichnung Ägyptens, Bangladeschs, Kolumbiens, Marokkos und Tunesiens sowie der Türkei (aufgrund ihres Status als EU-Beitrittskandidat) als sichere Herkunftsstaaten durch die EU ist zwar eines der Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylV 1 erfüllt. Jedoch reicht dieses Kriterium für sich genommen nicht aus, um die Haltung des Bundesrats hinsichtlich der Liste der als sicher geltenden Heimat- oder Herkunftsstaaten zu ändern.

Die Safe-Country-Konzepte der EU und der Schweiz unterscheiden sich in ihrer Funktion deutlich. Gemäss dem EU-Konzept muss ein Herkunftsland auf der Safe-Country-Liste stehen, damit ein beschleunigtes Verfahren zur Anwendung kommen kann. In der Schweiz können, wenn im Rahmen der ersten Anhörung zu den Asylgründender Sachverhalt vollständig erstellt wurde, alle Asylgesuche im beschleunigten Verfahren behandelt werden, unabhängig davon, ob das Land auf der Safe-Country-Liste aufgeführt ist oder nicht. Für Asylsuchende aus einem als Safe Country bezeichneten Land besteht in der Schweiz im Wesentlichen nur der Unterschied, dass die Beschwerdefrist von sieben auf fünf Arbeitstage verkürzt ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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Ablehnung

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 25.09.2026. Необроблені дані

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