Asylverteilzahlen neu dem Abstimmungsergebnis vom 14. Juni 2026 (Nachhaltigkeitsinitiative) anpassen!
подано 16.06.2026 на сесії «Sommersession 2026»Перша палата: Національна радаStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
Ще немає рішення палати чи комісії.
Поданий текст
Der Bundesrat wird beauftragt, den Verteilschlüssel nach Art. 21c AsylG zur Verteilung von Asylbewerbern auf die Kantone neu nach Massgabe des Abstimmungsergebnisses vom 14.6.2026 über die Nachhaltigkeitsinitiative vorzunehmen. Ein möglicher Korrekturfaktor könnte wie folgt vorgenommen werden: Plus 20% bei Kantonen, deren stimmberechtigte Bevölkerung die Vorlage ablehnte - entsprechend minus 20% (respektive der verbleibende Anteil) bei Kantonen, deren stimmberechtigte Bevölkerung die Vorlage annahm.
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Обґрунтування
Die Nachhaltigkeitsinitiative hatte als erste Korrekturmassnahme den Familiennachzug und die Zuwanderung via Asyl vorgesehen. Offensichtlich gibt es Kantone, deren stimmberechtigte Einwohner keine Schwierigkeiten mit der Anwesenheit von Asylbewerbern haben - und andere Kantone, die grosse Mühe damit haben. Da ist es nur sinnvoll und logisch, den Verteilschlüssel entsprechend zu korrigieren.
Dies ist auch fair gegenüber den Asylbewerbern - sie werden dann eher dort untergebracht, wo sie offensichtlich willkommen sind.
Die Idee, den Asyl-Verteilschlüssel am Abstimmungsverhalten der Kantone auszurichten, ist kein Akt der Vergeltung – sie ist ein Akt der demokratischen Konsequenz. Wer eine Politik befürwortet, soll deren Auswirkungen auch spüren. Wer sie ablehnt, soll nicht gezwungen sein, ihre Folgen zu tragen. Dieser Grundsatz ist so alt wie der Föderalismus selbst: Kantone tragen Verantwortung für ihre politischen Entscheide.
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Позиція Федеральної ради
Die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone erfolgt seit der Neustrukturierung des Asylsystems 2019 nach einem bevölkerungsproportionalen Schlüssel. Dieser wird jährlich angepasst, hat sich in der Praxis bewährt und wird von den Kantonen getragen.
Gemäss Gesetz verständigen sich die Kantone untereinander über die Verteilung der Asylsuchenden (Art. 27 AsylG sowie Art. 21 und 22 AsylV 1). Eine Änderung des Verteilsystems fällt somit grundsätzlich nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern muss im interkantonalen Verbund entschieden werden – es sei denn, die Kantone können sich nicht einigen. In diesem Fall legt der Bundesrat nach Anhörung der Kantone die Verteilungskriterien in einer Verordnung fest. Es liegen dem Bund keine Hinweise vor, dass die Kantone vom bewährten Verteilsystem abweichen wollen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
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Пропозиція Федеральної ради
Ablehnung
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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
