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Парламент / Справи / 26.4474

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Recht des Kindes auf Anhörung in Asyl- und Ausländerrechtsangelegenheiten

подано 01.10.2026 на сесії «Herbstsession 2026»Перша палата: Національна радаEingereicht (01.10.2026)

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Der Bundesrat wird beauftragt, das Asylgesetz (AsylG) sowie das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) dahingehend zu ändern, dass allen Kindern ab dem sechsten Lebensjahr eine altersgerechte persönliche Anhörung gewährt und so die Berücksichtigung des Kindeswohls bei sämtlichen Entscheiden über ein Asylgesuch oder über eine Wegweisung als eigenständiger Gesichtspunkt sichergestellt wird.

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Im September 2022 nahm der Nationalrat das Postulat Marti 20.4421 («Kindeswohl im Asyl- und Ausländerrecht») an. Die Universität Zürich verfasste in Erfüllung dieses Postulats eine Studie über aysl- und ausländerrechtliche Verfahren. Im April 2026 veröffentlichte der Bundesrat einen Bericht zu diesem Thema.

Laut dem von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen über die Rechte des Kindes ist das Wohl des Kindes bei allen kindsbezogenen Massnahmen «ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist» (Art. 3). Das Übereinkommen räumt jedem Kind das Recht ein, seine Meinung frei zu äussern, und in allen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die es betreffen, entweder unmittelbar oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter gehört zu werden (Art. 12).

Die Studie zeigt, dass diese Rechte im Asylverfahren nur teilweise umgesetzt werden. Es fehlt ein Verfahren zur Ermittlung und Bestimmung des Kindeswohls. Zudem ist weder im Ausländerrecht noch im Asylrecht verankert, dass Kindern unter 14 Jahren rechtliches Gehör gewährt werden muss.

Die Studie empfiehlt, allen Kindern eine altersgerechte persönliche Anhörung anzubieten. Damit das Kindeswohl als eigenständiger Gesichtspunkt betrachtet werden kann, braucht es eine systematische Abklärung der Situation des Kindes und eine Stärkung des Mitwirkungsrechts des Kindes. Aus den Begründungen der Entscheide soll klar hervorgehen, wie das Kindeswohl berücksichtigt wurde.

Ein Kind folgt seinen Eltern von einem Land ins nächste, zumeist ohne Mitspracherecht. Ab der Einschulung schlägt es seinen eigenen Weg ein. Bei jeder Entscheidung über ein Asylgesuch oder eine Wegweisung ist es wichtig, das Kindeswohl individuell, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, zu beurteilen. Durch die Berücksichtigung des Kindeswohls soll ein wirksamer Schutz der Grundrechte des Kindes gewährleistet werden.

Eine persönliche und altersgerechte Anhörung eines Kindes ist – analog zum Familienrecht – ab dem sechsten Lebensjahr durch eine entsprechend geschulte Fachperson möglich.

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Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 29.10.2026. Необроблені дані

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