Parlament / Geschäfte / 20.406
Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein
eingereicht am 12.03.2020 in der Frühjahrssession 2020Erstrat: NationalratErledigt (19.06.2026)
- GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Das Geschäft enthält ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht.
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 05.11.2020SGK-NFolge geben (Erstrat)
- 31.08.2021SGK-SZustimmung
- 28.09.2023NationalratFristverlängerung bis zur Herbstsession 2025
- 13.06.2024NationalratBeschluss gemäss Entwurf
- 16.09.2024StänderatRückweisung an die Kommission
- 03.03.2026StänderatAbweichung
- 01.06.2026NationalratZustimmung
- 19.06.2026StänderatAnnahme in der Schlussabstimmung
- 19.06.2026NationalratAnnahme in der Schlussabstimmung
Eingereichter Text
Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist dahingehend anzupassen, als dass Unternehmerinnen und Unternehmer (arbeitgeberähnlichen Personen), die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen müssen, im Falle einer Arbeitslosigkeit denselben (sofortigen) Entschädigungsanspruch haben wie alle anderen Angestellten einer Unternehmung. Dasselbe soll für den Zugang zur Kurzarbeit gelten. Alternativ soll den arbeitgeberähnlichen Personen - analog den Selbständigerwerbenden einer Einzelfirma - die Wahlmöglichkeit gegeben werden, für sich auf ALV Beiträge und entsprechende Versicherungsleistungen zu verzichten.
Begründung
Eine Person, welche unternehmerisch (in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können) tätig ist, sowie deren Ehegatte, zahlen heute wie alle Arbeitnehmende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Funktion, haben sie jedoch keinen sofortigen Anspruch auf eine Entschädigung im Falle einer Arbeitslosigkeit. Diese Situation ist ungerecht und widerspricht dem Gedanken einer Versicherung, wo eine Kongruenz zwischen Beitragszahlenden und Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger herrscht. Etwaige Missbräuche oder eine krasse Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten können als Ausschlussgrund berücksichtigt werden.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
