Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein
подано 12.03.2020 на сесії «Frühjahrssession 2020»Перша палата: Національна радаErledigt (19.06.2026)
- ЗаконодавствоВіднесено за правилом: Справа містить федеральний закон або федеральну постанову, що підлягає референдуму.
Шлях через палати
Рішення палат і комісій у формулюванні Парламентських служб.
- 05.11.2020SGK-NFolge geben (Erstrat)
- 31.08.2021SGK-SZustimmung
- 28.09.2023Національна радаFristverlängerung bis zur Herbstsession 2025
- 13.06.2024Національна радаBeschluss gemäss Entwurf
- 16.09.2024Рада кантонівRückweisung an die Kommission
- 03.03.2026Рада кантонівAbweichung
- 01.06.2026Національна радаZustimmung
- 19.06.2026Рада кантонівAnnahme in der Schlussabstimmung
- 19.06.2026Національна радаAnnahme in der Schlussabstimmung
Поданий текст
Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist dahingehend anzupassen, als dass Unternehmerinnen und Unternehmer (arbeitgeberähnlichen Personen), die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen müssen, im Falle einer Arbeitslosigkeit denselben (sofortigen) Entschädigungsanspruch haben wie alle anderen Angestellten einer Unternehmung. Dasselbe soll für den Zugang zur Kurzarbeit gelten. Alternativ soll den arbeitgeberähnlichen Personen - analog den Selbständigerwerbenden einer Einzelfirma - die Wahlmöglichkeit gegeben werden, für sich auf ALV Beiträge und entsprechende Versicherungsleistungen zu verzichten.
Цей текст є лише німецькою.
Обґрунтування
Eine Person, welche unternehmerisch (in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können) tätig ist, sowie deren Ehegatte, zahlen heute wie alle Arbeitnehmende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Funktion, haben sie jedoch keinen sofortigen Anspruch auf eine Entschädigung im Falle einer Arbeitslosigkeit. Diese Situation ist ungerecht und widerspricht dem Gedanken einer Versicherung, wo eine Kongruenz zwischen Beitragszahlenden und Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger herrscht. Etwaige Missbräuche oder eine krasse Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten können als Ausschlussgrund berücksichtigt werden.
Цей текст є лише німецькою.
Джерело: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, дата звернення: 18.09.2026. Необроблені дані
Це не офіційна публікація. Імена, цифри й тексти голосувань наведено без змін – так, як їх публікують Парламентські служби.
