Parlament / Geschäfte / 25.440
Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen
eingereicht am 13.05.2025 in der Sommersession 2025Erstrat: NationalratErledigt (19.06.2026)
- GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Das Geschäft enthält ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht.
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 19.03.2026NationalratBeschluss gemäss Entwurf
- 03.06.2026StänderatZustimmung
- 19.06.2026NationalratAnnahme in der Schlussabstimmung
- 19.06.2026StänderatAnnahme in der Schlussabstimmung
Eingereichter Text
Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert:
Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024
Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32ebis Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5, 10, 11 und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 19.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
