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25.456Parlamentarische InitiativeParlerledigt

Stellvertretungsregelung in Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission ermöglichen

eingereicht am 20.06.2025 in der Sommersession 2025Erstrat: NationalratErledigt (27.03.2026)

Parlament

  • GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Eine parlamentarische Initiative: ein Erlassentwurf aus dem Parlament selbst.

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 27.03.2026KommissionZurückgezogen

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Geschäftsreglement des Nationalrats soll so angepasst werden, dass sich Mitglieder der Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission stellvertreten lassen können. Für Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation sowie einer parlamentarischen Untersuchungskommission soll hingegen nach wie vor keine Stellvertretung möglich sein.

Gemäss Art. 18 Abs. 1 Geschäftsreglement des Nationalrats (GRN) kann sich ein Kommissionsmitglied «für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen». Für Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (GPK) besteht diese Möglichkeit nicht: Sie können sich weder in den Plenumssitzungen noch in den Subkommissionssitzungen vertreten lassen (Art. 18 Abs. 4 GRN).

Wer Mitglied der Geschäftsprüfungskommission ist, ist meist auch Mitglied von zwei Subkommissionen. Da man sich weder in den Plenumssitzungen der GPK noch in den Subkommissionssitzungen der GPK stellvertreten lassen kann, ist die volle Präsenz an rund 30 Sitzungen pro Jahr gefordert. Dies ist mit dem Milizsystem nur schwierig vereinbar und hat zu Folge, dass in den Subkommissionssitzungen der GPK regelmässig Ratsmitglieder fehlen. Das Geschäftsreglement des Nationalrats soll deshalb so angepasst werden, dass sich Mitglieder der Subkommissionen der Geschäftsprüfungskommission von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission stellvertreten lassen können. Für Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation sowie einer parlamentarischen Untersuchungskommission soll hingegen nach wie vor keine Stellvertretung möglich sein.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 19.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.