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Referendum · Bund (CH)
Zusatzfinanzierung der AHV
Bundesbeschluss vom 19. Juni 2026 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Er ergänzt Artikel 130 der Bundesverfassung: Zur Sicherung der Finanzierung der 13. Altersrente erhöht der Bundesrat den Normalsatz der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte; der Ertrag geht vollumfänglich an den Ausgleichsfonds der AHV. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft vom 16. Oktober 2024 eine Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte beantragt. Als Änderung der Verfassung untersteht der Beschluss dem obligatorischen Referendum; für die Annahme braucht es Volk und Stände.
Jede Auswirkung steht in ihrer eigenen Einheit. schwur.ch verrechnet sie nicht zu einer Gesamtnote.
- Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch10 Belege
- AHV-Finanzen
Was schon heute gilt
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch12 Belege - Preise & Kaufkraft
Höhere Preise – je nachdem, wie viel die Unternehmen weitergeben
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch4 Belege - Unternehmen & Mehrwertsteuer
Mehr Aufwand für mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, Exporte nicht betroffen
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Wer die 13. Altersrente bezahlt: alle, die konsumieren – auch die Rentnerinnen und Rentner
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Bund, Kantone und Gemeinden: Ertrag fliesst durch, Einkäufe werden teurer
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch4 Belege - Wirtschaftswachstum
Möglicherweise etwas gedämpftes Wirtschaftswachstum
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz 0.7 · hoch4 Belege
Rechtliche Auswirkungen
- Kompetenzverschiebung
Der Bundesrat setzt die Erhöhung um und bestimmt das Inkrafttreten
BV Art. 130 Abs. 3quinquies · verknüpft mit 1 Auswirkung
- Finanzielle Wirkung
Ertrag vollumfänglich an den AHV-Ausgleichsfonds
BV Art. 130 Abs. 3sexies · verknüpft mit 2 Auswirkungen
- Finanzielle Wirkung
Mehrwertsteuer: Normalsatz +0,4, Sondersatz für Beherbergung +0,2 Prozentpunkte
BV Art. 130 Abs. 3quinquies · verknüpft mit 5 Auswirkungen
