Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)' / Auswirkungen / Ausnahme vom Grundsatz der autonomen Anerkennung ausländischer Produktvorschriften (Cassis-de-Dijon)

Marktzugang & Rechtssicherheit

Ausnahme vom Grundsatz der autonomen Anerkennung ausländischer Produktvorschriften (Cassis-de-Dijon)

1. Ordnungnur qualitativ↑ steigtteilweise umkehrbarImporteure, Bundesverwaltung, Gesetzgeber im Bereich technische Handelshemmnisse

Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse lässt Lebensmittel, die in der EU rechtmässig im Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz zu; Ausnahmen bedürfen besonderer Rechtfertigung und sind im Gesetz aufgeführt. Ein Einfuhrverbot für ein in der EU zugelassenes Lebensmittel verlangt eine solche Ausnahme und muss in dieses System eingepasst werden. Befürworter sehen darin eine normale, politisch gewollte Ausnahme, wie sie das Gesetz vorsieht; Gegner sehen eine Abkehr von einem Prinzip, das gerade zur Preissenkung eingeführt wurde, und ein Muster für weitere Ausnahmen.

AmbivalentMethodik

Die Liste prüft die Vereinbarkeit mit WTO und Agrarabkommen (I2), nicht aber die Einpassung in das schweizerische Recht der technischen Handelshemmnisse – die rechtstechnisch unmittelbarste Umsetzungsfrage.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Gutachter 01.10.2026

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stützt

Art. 16a Grundsatz – 1 Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) … entsprechen; 2 Absatz 1 gilt nicht für: … d. Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen.

Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note.

Diese Auswirkung ist nur qualitativ beschrieben. Worauf sie sich stützt, steht rechts.

Belege zur Auswirkung (1)

stützt

Art. 16a Grundsatz – 1 Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) … entsprechen; 2 Absatz 1 gilt nicht für: … d. Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen.

Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG), Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften und zu den Ausnahmen