Der Kernzweck der Initiative – weniger Stopfmast – gehört als eigener Wirkungspunkt auf die Liste, samt der offenen Frage, wie viel davon durch Verlagerung auf andere Märkte kompensiert wird.
Vorlagen / Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)'
Volksinitiative · Bund (CH)
Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)'
Resultat
Die Resultate erscheinen am Abstimmungssonntag, 28.02.2027, ab etwa 12 Uhr – laufend, so wie das Bundesamt für Statistik sie veröffentlicht.
Im Register der Bundeskanzlei
Stationen
- Vorprüfung vomBBl 2022 1572
- Sammelbeginn
- Ablauf Sammelfrist
- Eingereicht am
- Zustandegekommen amBBl 2024 394
- Entwurf BundesbeschlussBBl 2024 3078
- Botschaft des BundesratsBBl 2024 3077
- Beschluss des ParlamentsBBl 2026 2712
Jede Auswirkung steht in ihrer eigenen Einheit. schwur.ch verrechnet sie nicht zu einer Gesamtnote.
- Ernährung & Konsum
Verhältnis zur seit 2024 geltenden Deklarationspflicht als Referenzszenario
Gutachter3 Einwände2 Pro1 Kontra1 ambivalent
Keine Zahlin diesem Szenario noch nicht geschätztKonfidenz – · offen1 Beleg - Marktzugang & Rechtssicherheit
Ausnahme vom Grundsatz der autonomen Anerkennung ausländischer Produktvorschriften (Cassis-de-Dijon)
Gutachter1 ambivalent
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz – · offen1 Beleg - Aussenwirtschaft & Handel
Aussenhandelsrechtliches Risiko: Rechtfertigung eines Importverbots gegenüber WTO und Agrarabkommen mit der EU
Gutachter3 Einwände2 Pro2 Kontra
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz – · offen1 Beleg - Beschäftigung & Wertschöpfung
Umsatzausfall und Sortimentsverlust im Feinkosthandel und in der Gastronomie
Gutachter5 Einwände2 Pro3 Kontra1 ambivalent
Keine Zahlin diesem Szenario noch nicht geschätztKonfidenz – · offen0 Belege - Umsetzung & Rechtssicherheit
Vollzugs- und Kontrollaufwand bei Zoll und Lebensmittelkontrolle, besonders bei zusammengesetzten Erzeugnissen
Gutachter3 Einwände1 Pro1 Kontra2 ambivalent
Keine Zahlin diesem Szenario noch nicht geschätztKonfidenz – · offen1 Beleg - Umsetzung & Rechtssicherheit
Wegfall der Deklarationspflicht für Stopfleber: administrative Entlastung bei Handel und Kontrolle
Gutachter1 Pro
Keine Zahlin diesem Szenario noch nicht geschätztKonfidenz – · offen1 Beleg - Tierwohl
Wegfall der schweizerischen Nachfrage nach stopfgemästeten Entenlebern und Gänsemästen im Ausland
Gutachter5 Einwände2 Pro2 Kontra2 ambivalent
Keine Zahlin diesem Szenario noch nicht geschätztKonfidenz – · offen0 Belege - Ernährung & Konsum
Ausweichen über privaten Reiseverkehr, Online-Bestellungen und Grenzeinkäufe
Gutachter2 Einwände1 Pro1 Kontra1 ambivalent
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz – · offen0 Belege - Bundesfinanzen
Fiskalische Nebenwirkungen: Wegfall von Einfuhrzöllen und Mehrwertsteuer auf Stopfleber
Gutachter3 Einwände1 Pro1 Kontra2 ambivalent
Keine Zahlin diesem Szenario noch nicht geschätztKonfidenz – · offen0 Belege - Umsetzung & Rechtssicherheit
Präzedenz für weitere Einfuhrverbote nach ausländischen Produktionsmethoden
Gutachter5 Einwände2 Pro2 Kontra2 ambivalent
Keine Zahlqualitativ beschrieben, Belege verlinktKonfidenz – · offen0 Belege
Pro und Kontra · 39 Argumente aus 5 Gutachten
Spricht für Annahme14
Die Deklarationspflicht wirkt am Verkaufspunkt, nicht in der Erzeugung: Sie informiert, verbietet aber nichts und lässt den Import unverändert zu. Solange keine Erhebung vorliegt, wie stark Deklarationshinweise die Nachfrage nach einem Luxus-Nischenprodukt tatsächlich senken, darf die Baseline nicht unterstellen, ein grosser Teil des Rückgangs sei schon ohne Verbot erreicht.
Die Schweiz kennt bereits Einfuhrverbote, die mit ethischen Gründen begründet sind – das Bundesgesetz über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Robbenprodukten sowie das Verbot des Handels mit Katzen- und Hundefellen. Ein WTO-Verfahren gegen die Schweiz ist daraus nicht entstanden. Die Darstellung sollte diese bestehende Praxis nennen, sonst erscheint das Rechtsrisiko höher als es die Erfahrung nahelegt.
Der Umsatzausfall ist kein Wertschöpfungsausfall in gleicher Höhe: Delikatessenhandel und Gastronomie können die Position durch andere Hochpreisprodukte ersetzen, die Kaufkraft der Kundschaft verschwindet nicht. Als Nettoeffekt bleibt nur die Marge auf dem nicht substituierbaren Anteil; die Beschreibung erwähnt die Substitution zwar, zieht sie aber in der Richtung DECREASE nicht ab.
Der Verlagerungseinwand relativiert jedes Nachfrageverbot und darf nicht nur hier angebracht werden: Auch ein vollständig kompensierter Absatz senkt den Preis für die Erzeuger und damit den Anreiz zur Stopfmast. Ausserdem wirkt die Schweiz als zahlungskräftiger Hochpreismarkt überproportional auf die Erzeugerrendite – dieser Preis- statt Mengenkanal fehlt in der Beschreibung.
Ein Verfassungsartikel zu Stopfleber wirkt rechtlich nicht automatisch auf andere Waren: Jede Ausweitung auf Fleisch, Eier oder Pelz verlangt eine eigene Verfassungs- oder Gesetzesänderung mit eigener politischer Mehrheit. Der Eintrag beschreibt eine politische Erwartung, kennzeichnet sie aber nicht als solche.
Der Eintrag lässt offen, auf welche Abgabeformen die Deklarationspflicht überhaupt greift. Für die Wirkung entscheidend ist, ob auch die offene Abgabe in Restaurants und der Online-Versandhandel erfasst sind; gerade dort wird Stopfleber konsumiert. Solange das nicht ausgewiesen ist, darf die Baseline nicht unterstellen, Konsumierende träfen ihre Entscheidung durchwegs informiert.
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1 / 114 Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2025) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 12 Absätze 3 und 4, 14 Absatz 2 Buchstabe b, 36 Absätze 3 und 4, 37 Absätze 3 und 4, 38 Absatz 1, 39 A
- QuelleVerordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV), SR 817.022.16, Fassung in Kraft seit 1. Juli 2025 · Fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei
- Versionabgerufen 01.10.2026 · sha256 e99c9f…565a5842
Nicht berücksichtigt ist die Inländerbehandlung: Die Stopfmast ist in der Schweiz selbst verboten, ein Einfuhrverbot behandelt ausländische Ware also nicht schlechter als inländische. Damit entfällt der klassische Diskriminierungsvorwurf; strittig bliebe allein die Rechtfertigung nach GATT XX(a). Der Eintrag stellt das Risiko dar, ohne dieses für die Schweiz günstige Element zu nennen.
Der Eintrag nennt keinen Zeithorizont. Ein Sortimentswechsel in Delikatessenhandel und Gastronomie vollzieht sich binnen einer oder zwei Saisons; der beschriebene Umsatzausfall ist damit weitgehend ein Übergangseffekt und nicht, wie die Richtung DECREASE nahelegt, ein dauerhafter Niveauverlust.
Mit der neuen Deklarationspflicht müssen Importeure ohnehin belegen, aus welcher Produktionsmethode ein tierisches Lebensmittel stammt. Ein Verbot stützt sich auf dieselben Nachweise; die Grenzkosten des Vollzugs sind deshalb deutlich kleiner, als der Eintrag mit seiner Aufzählung neuer Nachweispflichten erscheinen lässt.
Umgehung ist kein statischer Zustand: Ein Verbot verschiebt die soziale Erwartung, Stopfleber auf einer Karte oder an einem Anlass anzubieten. Der private Restbezug dürfte deshalb über die Zeit abnehmen, während der gewerbliche Kanal sofort entfällt. Der Eintrag behandelt die Umgehungsquote implizit als konstant – das ist eine Annahme, keine Feststellung (eigene Einschätzung).
Entgangene Zölle und Mehrwertsteuer sind eine Umverteilung, keine volkswirtschaftlichen Kosten: Dem Minderertrag des Bundes steht ein entsprechend höheres verfügbares Einkommen bei den Haushalten gegenüber. Der Eintrag führt sie unter FISCAL als Ausfall, ohne diesen Charakter als blosse Transferänderung zu kennzeichnen.
Die Schweiz kennt seit Jahren Einfuhr- und Handelsverbote, die mit der Erzeugungsweise begründet sind (Robbenprodukte, Katzen- und Hundefelle), ohne dass daraus die beschriebene breite Verbotspraxis entstanden wäre. Der Eintrag beschreibt einen Dammbruch, ohne die vorhandene, eng begrenzte Praxis als Gegenbeobachtung zu nennen.
Die Liste bucht den Vollzugsaufwand eines Verbots (I4), nicht aber den Wegfall des Deklarationsvollzugs. Ohne diese Gegenbuchung ist die institutionelle Bilanz einseitig.
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Damit genügend Zeit für die Einreichung von Anträgen und die notwendigen Abklärungen für die Aufnahme eines Landes in die Listen besteht, ist für die Umsetzung der neuen Regelungen eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
- QuelleÄnderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung – Erläuterungen (BK-D-BF8A3401/507) · Schweizerischer Bundesrat / Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Versionabgerufen 01.10.2026 · sha256 f2b3cb…cbe52bc1
Spricht gegen Annahme13
Die handelsrechtliche Verteidigbarkeit ist der zentrale Einwand gegen ein Importverbot statt einer Deklarationspflicht und fehlt bisher völlig in der Liste.
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On 25 November 2013, the panel report was circulated to Members. ... On 22 May 2014, the Appellate Body report was circulated to Members.
- QuelleDS400: European Communities — Measures Prohibiting the Importation and Marketing of Seal Products · World Trade Organization (WTO)
- Versionabgerufen 22.09.2026 · sha256 7407b7…582ed964
Die betriebswirtschaftliche Seite eines Handelsverbots fehlt; sie ist klein, aber konzentriert und gehört zur Vollständigkeit der Liste.
Nicht erfasst sind die Übergangskosten: Lagerbestände, bereits abgeschlossene Lieferverträge und Saisonvorbereitungen im Jahresendgeschäft. Ob und wie lange eine Übergangsfrist gilt, entscheidet darüber, ob spezialisierte Importeure einen einmaligen Abschreiber tragen müssen. Das gehört als eigener Teil des Impacts genannt.
Die schweizerische Einfuhr ist gegenüber der französischen Jahresproduktion ein Bruchteil; ein Produktionsrückgang im Ausland ist deshalb nicht plausibel messbar. Der Impact sollte die Relation Schweizer Einfuhr zu Produktion der Hauptherkunftsländer ausweisen, statt den Effekt nur als «unsicher» zu bezeichnen.
Die Ausweitung ist keine Prognose, sondern bereits eingeleitet: Vom selben Umfeld wurde parallel eine Volksinitiative für ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte eingereicht und vom Bundesrat gemeinsam behandelt. Der Eintrag sollte diesen konkreten Parallelfall nennen, statt nur abstrakt von Übertragbarkeit zu sprechen.
Die Baseline ist unvollständig: Die Initiative steht im Parlament, ein direkter oder indirekter Gegenvorschlag (z.B. verschärfte oder ausgeweitete Deklaration, Gastronomiepflicht) ist Teil des realistischen Nein-Szenarios. Wird nur der Status quo der heutigen Deklaration als Vergleich genommen, erscheint der Zusatznutzen eines Importverbots grösser, als er gegenüber der wahrscheinlichen gesetzgeberischen Entwicklung wäre.
Neben dem WTO-Pfad fehlt die bilaterale Dimension gegenüber Frankreich, dem Hauptherkunftsland: Foie gras ist dort gesetzlich als Teil des geschützten kulinarischen Erbes verankert. Ein schweizerisches Einfuhrverbot trifft damit nicht nur Handelsinteressen, sondern eine ausdrücklich national besetzte Position – mit entsprechend höherer Wahrscheinlichkeit politischer Reaktionen.
Übersehen wird die inländische Verarbeitungsstufe: Schweizer Charcutiers, Traiteure und Pastetenhersteller verarbeiten importierte Rohleber zu Terrinen und Mousses. Ein Importverbot entzieht nicht nur dem Handel eine Ware, sondern einer – wenn auch kleinen – inländischen Verarbeitung die Rohstoffbasis. Diese Stufe fehlt in der Aufzählung der Betroffenen.
Der Eintrag nennt BAZG, BLV und kantonale Lebensmittelkontrolle nebeneinander, ohne die Lastenverteilung zu klären. Kontrolle im Handel und in der Gastronomie ist Sache der Kantone und wird von diesen finanziert; ein Bundesverbot erzeugt damit ungedeckten Vollzugsaufwand auf kantonaler Ebene. Diese Verschiebung gehört ausgewiesen, nicht in einer Behördenliste verborgen.
Der Absatzkanal für hochpreisige Foie gras ist international breit; neben der EU bestehen kaufkräftige Märkte in Ostasien und am Golf. Dass eine Menge im Bereich weniger hundert Tonnen dort aufgenommen wird, ist der wahrscheinlichere Fall, nicht der Grenzfall. Der Eintrag sollte diese Absatzalternativen benennen, statt die Verlagerung nur als «unsicher» zu führen.
Nicht erfasst ist die Verlagerung der Dienstleistung selbst: In Grenznähe kann ein Verbot Gäste dazu bringen, das Festtagsessen in Frankreich einzunehmen, statt nur das Produkt zu importieren. Betroffen wäre dann nicht eine einzelne Menüposition, sondern der ganze Umsatz des Abends – ein Effekt, den die Mengenbetrachtung des Eintrags nicht abbildet.
Die Rechnung beschränkt sich faktisch auf Rohlebern. Trifft das Verbot auch Zubereitungen – die Tarifposition für Erzeugnisse auf Grundlage von Gänseleber unterscheidet nicht nach Mastmethode –, fällt entweder ein grösseres Einfuhrvolumen weg oder es entsteht Prüfaufwand pro Sendung. Die fiskalische Grössenordnung hängt damit an der Umsetzungsvariante und ist nicht, wie behauptet, von vornherein unbedeutend.
Die Folgen einer Ausweitung werden nur als Rechtsfrage beschrieben. Würde derselbe Massstab auf Fleisch oder Eier aus im Inland unzulässigen Haltungsformen angewandt, wären Mengen und Preiswirkung von anderer Grössenordnung als bei einem Nischenprodukt – mit Folgen für Versorgung und Haushaltsbudgets. Dieser Übertragungseffekt gehört beziffert oder wenigstens als eigener Pfad benannt.
Ambivalent12
Ohne Umsetzungs- und Vollzugsdimension bleibt unklar, wie weit das Verbot reicht; die Abgrenzung verarbeiteter Produkte entscheidet über Wirkung und Kosten.
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0207.4300 - - Fettlebern, frisch oder gekühlt (von Enten); 0207.4510 - - - Fettlebern; 0207.5300 - - Fettlebern, frisch oder gekühlt (von Gänsen); 0207.5510 - - - Fettlebern; 1602.2010 - - auf der Grundlage von Gänseleber
- QuelleTarifnummern-Verzeichnis zum elektronischen Zolltarif Tares, Stand 01.01.2022 · Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
- Versionabgerufen 22.09.2026 · sha256 55ebd2…59e424f4
Die Wirksamkeit eines Importverbots hängt von der Behandlung des Privatimports ab; dieser Punkt relativiert und präzisiert den Tierwohleffekt.
Die Fernwirkung über den Einzelfall hinaus ist für beide Seiten das eigentliche Streitthema und in der Liste nicht abgebildet.
Eine falsche Nullvariante verzerrt alle übrigen Wirkungen; die bereits geltende Deklarationspflicht ist die entscheidende Vergleichsgrösse.
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Dafür passt er die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie die Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) an. Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2025 mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.
- QuelleNeue Deklarationspflichten für tierische Lebensmittel schaffen Transparenz für Konsumierende · Eidgenössisches Departement des Innern EDI (mit BLV)
- Versionabgerufen 22.09.2026 · sha256 6469fb…192e3710
Fiskalische Wirkungen werden bei Verbotsinitiativen regelmässig behauptet; ihre Grössenordnung gehört belegt in die Liste, gerade wenn sie klein ist.
Der Impact ist als PARTIALLY_QUANTIFIABLE eingestuft, nennt aber keinerlei Grössenordnung – weder Stellenprozente noch Kosten. Als Vergleichsmassstab stünde der Vollzug des bestehenden Einfuhrverbots für Robbenprodukte zur Verfügung. Ohne einen solchen Anker lässt sich nicht beurteilen, ob der Mehraufwand im Bereich weniger Stellenprozente oder darüber liegt.
Die Kodierung passt nicht zum Inhalt: Als Geografie ist CH eingetragen, obwohl der Tierwohlgewinn ausdrücklich ausschliesslich im Ausland anfällt; der impact_type OTHER ist gegenüber den übrigen Einträgen nicht begründet. Zudem wäre die aussagekräftige Grösse die Zahl betroffener Tiere pro Jahr, nicht die Tonnage – diese Umrechnung fehlt, obwohl sie aus Menge und mittlerem Lebergewicht ableitbar wäre.
Die Mehrwertsteuer entfällt nicht, sie verschiebt sich: Kaufkraft, die nicht in Stopfleber fliesst, wird zu grossen Teilen anderweitig steuerbar ausgegeben. Real ausfallen können nur die Einfuhrabgaben auf den betroffenen Tarifnummern. Die Richtung DECREASE überzeichnet damit den Ausfall; korrekt wäre eine Trennung von Zollertrag und bloss verlagerter Mehrwertsteuer.
Der Eintrag ist unter «Beschäftigung & Wertschöpfung» abgelegt, nennt aber weder Stellen noch Wertschöpfung, sondern nur Umsatz und Sortiment. Ohne auch nur eine Grössenordnung an Vollzeitäquivalenten in Import, Handel und Gastronomie bleibt die Dimensionszuordnung unbelegt; der Einfuhrwert nach Aussenhandelsstatistik wäre der naheliegende Ausgangspunkt.
Die Richtung DECREASE bezieht sich auf die Nachfrage, der Eintrag ist aber unter «Tierwohl» geführt, wo die erwartete Wirkung eine Verbesserung wäre. In der Liste steht damit ein Tierwohlgewinn mit dem Vorzeichen eines Rückgangs – gegenüber den übrigen Einträgen inkonsistent und für Leserinnen irreführend.
Der Eintrag hat keinerlei Evidenz, obwohl er als LEGAL geführt wird und eine Aussage über die Reichweite einer künftigen Verfassungsnorm trifft. Da der Initiativtext in den vorliegenden Materialien nicht abgedruckt ist, lässt sich weder prüfen, ob die Norm produktspezifisch oder allgemein formuliert ist, noch, wie weit sie überhaupt übertragbar wäre. Das sollte offengelegt werden.
Die Liste prüft die Vereinbarkeit mit WTO und Agrarabkommen (I2), nicht aber die Einpassung in das schweizerische Recht der technischen Handelshemmnisse – die rechtstechnisch unmittelbarste Umsetzungsfrage.
Belege anzeigen
Art. 16a Grundsatz – 1 Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) … entsprechen; 2 Absatz 1 gilt nicht für: … d. Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen.
- Quelle946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), Art. 16a Grundsatz · droit-bilingue.ch (zweisprachige Wiedergabe der Systematischen Rechtssammlung)
- Versionabgerufen 01.10.2026 · sha256 80cf40…dbec42e7
Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note. Letztes Gutachten 11.10.2026. Wie das Gutachten entsteht
Parlament
Weg durch die Räte: 24.089
Alle Abstimmungen zu den Geschäften der Vorlage, vom Eintreten bis zur Schlussabstimmung. Rot markiert sind die Abstimmungen, die die Redaktion als massgeblich bezeichnet hat; ein Klick auf eine Spalte öffnet die Abstimmung.
Nationalrat
| 18.03.26D24.089 | 02.10.26S24.089 | |
|---|---|---|
| Rat | Ja105:58 | Ja119:51 |
| Grüne | Nein 100 | Nein 100 |
| SP | Nein 67 | gespalten |
| GLP | gespalten | gespalten |
| Mitte | Ja 74 | Ja 83 |
| FDP | Ja 100 | Ja 100 |
| SVP | Ja 89 | Ja 89 |
Ständerat
| 02.10.26S24.089 | |
|---|---|
| Rat | Ja30:11 |
| Grüne | Nein 67 |
| SP | gespalten |
| GLP | Nein 100 |
| Mitte | Ja 79 |
| FDP | Ja 83 |
| SVP | Ja 100 |
massgeblich, von der Redaktion markiertJaNeinEnth.gespalten, unter zwei DrittelnZahl: Anteil der Fraktion in %; eine Linie gilt ab zwei Dritteln
Für die Sessionen 2025WS, 2026FS hat der Ständerat keine Namenslisten veröffentlicht; seine Abstimmungen aus diesen Sessionen fehlen.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 02.10.2026. Rohdaten
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Chronik
Was mit der Vorlage geschah, von alt nach neu: die Kernabstimmungen der Räte, die Meldungen der Parlamentsdienste, verlinkte Medienberichte und die Volksabstimmung.
Volksabstimmung
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Im Gespräch
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Diskussion
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