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20.445Parlamentarische InitiativeEJPDoffen

Neuer Straftatbestand Cybermobbing

eingereicht am 11.06.2020 in der Sommersession 2020Erstrat: NationalratIn Kommission des Nationalrats (19.12.2025)

Soziale FragenMedien und KommunikationStrafrecht

  • GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Das Geschäft enthält ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht.

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 25.06.2021RK-NFolge geben (Erstrat)
  2. 20.01.2022RK-SKeine Zustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
  3. 06.12.2022NationalratFolge gegeben
  4. 21.12.2023StänderatFolge gegeben
  5. 19.12.2025NationalratFristverlängerung
  6. 19.12.2025NationalratFristverlängerung bis zur Wintersession 2027
  7. 19.12.2025NationalratFristverlängerung bis zur Wintersession 2027

Das Strafgesetzbuch sei um den Straftatbestand "Cybermobbing" zu ergänzen.

Cybermobbing - die systematische Beleidigung, Bedrohung, Blossstellung oder Belästigung von Personen über digitale Kommunikationskanäle wie beispielsweise E-Mails, Websites, Foren, Chats, Social-Media-Plattformen u.ä. - ist ein relativ neues soziales Phänomen und hat mit dem Aufkommen von Smartphones in den letzten Jahren stark zugenommen. Bei Cybermobbing werden beispielsweise kompromittierendes, rufschädigendes, abwertendes, beschämendes oder manipuliertes Bildmaterial, Falschinformationen und Gerüchte via Smartphone oder Internet veröffentlicht und verbreitet. Laut einer kürzlich publizierten Studie der ZHAW gibt fast ein Viertel der befragten Kinder und Jugendlichen an, schon mindestens einmal online fertiggemacht worden zu sein (JAMES-Studie 2018:75). Österreich hat bereits reagiert und Cybermobbing als Straftatbestand im Strafgesetzbuch verankert.

Was Cybermobbing vom herkömmlichen Mobbing unterscheidet: Die Täterschaft kann anonym bleiben, die Inhalte können schnell und an einen grossen Personenkreis verbreitet werden und sind - einmal im Netz - rund um die Uhr zugänglich und kaum mehr löschbar. Dies setzt die angegriffene Person einem äusserst grossen psychischen Leidensdruck aus mit Folgen bis hin zu Suizidgedanken oder gar Suizid.

Das Argument, die bestehenden Gesetze seien ausreichend und es sei nur eine Frage der Richter*innen, diese auch zur Anwendung zu bringen, vermag nicht zu überzeugen. Der Umgang mit Cybermobbing in der Praxis der Strafverfolgung ist schwierig, weil die klassischen Grundtatbestände - wie etwa Nötigung gemäss Artikel 181 StGB - auf Einzelhandlungen ausgelegt sind, die einen bestimmten Erfolg herbeiführen. Bei Cybermobbing ist es aber eher eine Vielzahl von Verhaltensweisen und Handlungen, die in ihrer Gesamtheit auf das Opfer einwirkt.

Im Strafrecht sollen die einzelnen Handlungen, die strafbar sind, so genau und präzise wie möglich umschrieben werden. Ein Strafgesetzbuch muss mit der Zeit gehen und allgemein verständliche Straftatbestände enthalten, die aktuellen sozialen Phänomenen entsprechen. Nur so können sie auch ihre präventive Wirkung entfalten.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 19.09.2026. Rohdaten

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