Parlament / Geschäfte / 25.436
Landesverweisungen durch Strafbefehl
eingereicht am 10.04.2025 in der Sondersession 5. 2025Erstrat: NationalratBeratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen (03.07.2026)
- GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Eine parlamentarische Initiative: ein Erlassentwurf aus dem Parlament selbst.
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 10.04.2025RK-NBeschluss, eine Initiative auszuarbeiten (Initiative der Kommission)
- 23.04.2026RK-SKeine Zustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
Eingereichter Text
Die gesetzlichen Grundlagen sind so anzupassen, dass die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Ausländern ohne Aufenthaltsrecht auch im Strafbefehlsverfahren ermöglicht wird.
Begründung
Für die Schaffung dieser Möglichkeit spricht, dass in diesen Fällen eine Anklage vor Gericht nicht mehr zwingend erforderlich ist, wodurch die Justiz entlastet wird. Gleichzeitig wird vermieden, dass aus prozessökonomischen Gründen auf die Landesverweisung verzichtet wird. Die Rechte der Beschuldigten bleiben erhalten, weil ihnen weiterhin die Möglichkeit der unbegründeten Einsprache innerhalb von 10 Tagen gem. Art. 354 StPO zur Verfügung steht, um das ordentliche Verfahren in Gang zu setzen. Ausserdem bleibt die notwendige Verteidigung gem. Art. 130 Bst. b StPO erhalten.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 19.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
