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Referendum · Bund (CH)

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Änderung vom 19. Dezember 2025 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG). Der Bundesrat erhält die Kompetenz, bei ausserordentlichen Umständen von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte abzuweichen (neuer Art. 22b). Das Parlament hat zwei Punkte hinzugefügt, die der Bundesrat nicht beantragt hatte: Das Ausschlusskriterium des bewaffneten Konflikts gilt nicht für Länder, für die der Bundesrat Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht vorsieht (Art. 22a Abs. 2bis), und der Bundesrat kann eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangen, wenn aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitische Gründe es erfordern; bei Zulieferungen von Einzelteilen und Baugruppen in internationale Wertschöpfungsketten wird grundsätzlich darauf verzichtet (Art. 18). Die Änderung untersteht dem fakultativen Referendum (Referendumsfrist bis 17. April 2026); abgestimmt wird am 29. November 2026. Es entscheidet das Volksmehr.

Status
Abstimmung angesetzt
Volksabstimmung
29.11.2026
Zuständigkeit
Bund (CH)
Themen
Wirtschaft, Sicherheit, Aussenpolitik
Geschäft
25.024
Nr. der Bundeskanzlei
4075

Die Resultate erscheinen am Abstimmungssonntag, 29.11.2026, ab etwa 12 Uhr – laufend, so wie das Bundesamt für Statistik sie veröffentlicht.

  1. Botschaft des BundesratsBBl 2025 650
  2. Beschluss des ParlamentsBBl 2026 22
  3. Ablauf der Referendumsfrist am
  4. Referendum eingereicht am
  5. Ref. ZustandegekommenBBl 2026 1114

Jede Auswirkung steht in ihrer eigenen Einheit. schwur.ch verrechnet sie nicht zu einer Gesamtnote.

Spricht für Annahme4

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Der betroffene Länderkreis ist nicht offen: Ausnahmen von der Einzelbewilligungspflicht bestehen nur für die in der Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Staaten, im Wesentlichen EU-/EFTA-Staaten und enge Partner mit vergleichbaren Exportkontrollen. Die übrigen zwingenden Ausschlusskriterien – schwere Menschenrechtsverletzungen, Einsatzrisiko gegen die Zivilbevölkerung, Weitergabe an unerwünschte Endempfänger – bleiben für diese Länder in Kraft. Der Eintrag sagt zu Recht, dass der Gesetzestext die Länder nicht nennt, verschweigt aber die bestehende Verordnungsliste.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Bewaffneter Konflikt schliesst Exporte in bestimmte Länder nicht mehr aus · Gutachter 24.09.2026

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Der Umsatzanteil unterschätzt die Wirkung: Wird ein Schweizer Zulieferer aus einer laufenden Serie herausgenommen, muss der Abnehmer eine zweite Quelle qualifizieren, was in der Rüstungsproduktion aufwendig und meist dauerhaft ist. Der Verlust wäre dann nicht auf die betroffene Lieferung beschränkt. Diese Pfadabhängigkeit fehlt im Eintrag (eigene Einschätzung).

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Rüstungsindustrie: Lieferungen an Partner bleiben auch in Konfliktfällen möglich · Gutachter 24.09.2026

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Der Eintrag lässt den konkreten Anlass weg: Wird ein Partnerstaat, aus dem die Armee Systeme beschafft und mit dem Offset-Verpflichtungen bestehen, in einen Konflikt verwickelt, stoppt das geltende Recht die Schweizer Gegenlieferungen, während die Beschaffung weiterläuft. Diese Asymmetrie ist der praktische Kern des Arguments und sollte in der Beschreibung stehen.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Beziehungen zu Sicherheitspartnern und Offset-Geschäfte · Gutachter 24.09.2026

Spricht für AnnahmeSicht Befürworter

Die Liste beschreibt den Nutzen für die Industrie als Unternehmensinteresse, nicht als Beschäftigungs- und Regionaleffekt. Für die Einordnung der Vorlage ist relevant, wer vor Ort betroffen wäre.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Beschäftigung und Wertschöpfung bei Zulieferbetrieben in Industrieregionen · Gutachter 24.09.2026

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stützt

Statistik der Unternehmensstruktur | Bundesamt für Statistik - BFS

Spricht gegen Annahme7

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Der entscheidende Punkt bleibt unterbelichtet: Die Voraussetzung der zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit und das «deutliche Überwiegen» stehen nur in der Botschaft, nicht im Gesetzestext. Materialien binden eine spätere Auslegung nur beschränkt; ein künftiger Bundesrat kann den Begriff «ausserordentliche Umstände» weiter fassen, und er entscheidet darüber selbst. Das ist genau der in der Vernehmlassung erhobene Vorwurf der Unbestimmtheit, den der Eintrag nur als Parteimeinung referiert.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Bundesrat darf bei ausserordentlichen Umständen von den Exportkriterien abweichen · Gutachter 24.09.2026

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Das Label NO_CHANGE ist irreführend: Der Text selbst hält fest, dass das KMG mit dem Ausschluss von Ländern in einem internationalen Konflikt bisher weiter ging als das Neutralitätsrecht und dass genau diese zusätzliche Schranke gelockert wird. Was bleibt, ist der völkerrechtliche Mindeststandard; was wegfällt, ist die eigenständige schweizerische Schranke. Beschreibung und Kodierung widersprechen sich.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Was weiterhin gilt: Neutralitätsrecht, Artikel 22 und Embargos · Gutachter 24.09.2026

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Der wirtschaftliche Nutzen bleibt unbeziffert; die Botschaft selbst sagt, er könne «marginal oder entscheidend» sein. Die bewilligten Kriegsmaterialausfuhren machen nach der SECO-Jahresstatistik nur einen Bruchteil eines Prozents der schweizerischen Warenausfuhren aus. Der Eintrag codiert dennoch INCREASE, ohne eine Grössenordnung der Geschäfte zu nennen, die heute an den Ausschlusskriterien scheitern.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Rüstungsindustrie: Lieferungen an Partner bleiben auch in Konfliktfällen möglich · Gutachter 24.09.2026

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widerspricht

Schweizer Unternehmen haben 2025 gestützt auf Bewilligungen des SECO für CHF 948.2 Mio. Kriegsmaterial in 64 Länder exportiert. Dies entspricht ... einem Anteil von 0.21 Prozent an der gesamten Warenausfuhr der Schweizer Wirtschaft.

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Die Liste behandelt die parlamentarische Mitwirkung (I4), nicht aber die richterliche. Ob ein unbestimmter Rechtsbegriff justiziabel ist, entscheidet darüber, wie viel die gesetzlichen Schranken praktisch wert sind.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Abweichungsentscheide des Bundesrates sind praktisch nicht gerichtlich überprüfbar · Gutachter 24.09.2026

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stützt

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Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Neben der rechtlichen Handhabe geht auch Information verloren: Ohne Erklärung gibt es keinen Anlass für Weitergabegesuche und damit keine behördliche Kenntnis davon, wohin Schweizer Einzelteile über Dritte gelangen. Die Endverbleibsstatistik und die Berichterstattung des Bundes verlieren an Aussagekraft (eigene Einschätzung); der Eintrag nennt diesen Transparenzverlust nicht.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Nichtwiederausfuhr-Erklärung nur noch bei Bedarf, für Zulieferteile grundsätzlich keine · Gutachter 28.09.2026

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Dargestellt ist nur ein Bruttoeffekt. Kapazitäten und Fachkräfte der MEM-Industrie sind nicht rüstungsspezifisch gebunden; entfallende Aufträge können teilweise durch zivile Nachfrage ersetzt werden, und umgekehrt kann eine Reputationsbelastung zivile Kunden kosten. Ein Netto-Beschäftigungseffekt wird weder benannt noch als offen gekennzeichnet.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Beschäftigung und Wertschöpfung bei Zulieferbetrieben in Industrieregionen · Gutachter 28.09.2026

Spricht gegen AnnahmeSicht Gegner

Die Botschaft selbst schliesst Abweichungen aus, die neutralitätsrechtlichen Pflichten in einem internationalen bewaffneten Konflikt widersprechen. Genau im Hauptszenario – ein Partnerstaat wird in einen internationalen Krieg verwickelt – ist die versprochene Flexibilität deshalb beschränkt. Der Eintrag führt die Flexibilität als Sicherheitsgewinn, ohne diese Einschränkung zu spiegeln.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Beziehungen zu Sicherheitspartnern und Offset-Geschäfte · Gutachter 28.09.2026

Ambivalent8

AmbivalentMethodik

Die Quantifizierbarkeit ist mit QUALITATIVE_ONLY zu tief angesetzt: Der Länderkreis ergibt sich aus der Verordnung, und die Ausfuhrwerte in diese Staaten sind in der SECO-Jahresstatistik zur Kriegsmaterialausfuhr nach Bestimmungsland ausgewiesen; eine Grössenordnung der betroffenen Geschäfte wäre also wenigstens teilweise berechenbar (PARTIALLY_QUANTIFIABLE).

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Bewaffneter Konflikt schliesst Exporte in bestimmte Länder nicht mehr aus · Gutachter 24.09.2026

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relativiert

Die Statistiken der letzten Jahre zu den Exporten von Gütern gemäss Kriegsmaterialgesetzgebung sind nachstehend aufgelistet.

AmbivalentMethodik

Die Aussage, das Schweizer Recht sei strenger als jenes der EU-Staaten, ist eine Wertung aus der Botschaft und wird ungeprüft übernommen. Der Gemeinsame Standpunkt der EU kennt vergleichbare Kriterien, überlässt die Abwägung aber den Mitgliedstaaten; die Differenz liegt in der absoluten Formulierung, nicht im Schutzniveau der Kriterien. Der Eintrag sollte diese Präzisierung tragen.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Rüstungsindustrie: Lieferungen an Partner bleiben auch in Konfliktfällen möglich · Gutachter 24.09.2026

AmbivalentMethodik

Es fehlt jeder Mengenanker: Wie viele Ausfuhrgesuche in den letzten Jahren am Ausschlusskriterium des bewaffneten Konflikts oder an anderen Kriterien von Art. 22a Abs. 2 KMG scheiterten, weist das SECO in seiner Berichterstattung zur Kriegsmaterialausfuhr aus. Ohne diese Grössenordnung bleibt offen, ob die neue Kompetenz ein Randphänomen oder ein häufiger Anwendungsfall wäre.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Bundesrat darf bei ausserordentlichen Umständen von den Exportkriterien abweichen · Gutachter 28.09.2026

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relativiert

Im Berichtsjahr wurden dem SECO insgesamt 2'013 Ausfuhrgesuche unterbreitet (2023: 2'278). 1'914 (2023: 2'238) Gesuche mit einem Wert von CHF 2'720.1 Mio. wurden bewilligt. 1 Gesuch wurde abgelehnt (2023: 4).

AmbivalentMethodik

Als Betroffene sind nur staatliche Endempfänger und Zulieferbetriebe genannt. Betroffen ist auch die Bewilligungs- und Kontrollbehörde (SECO), die den neuen unbestimmten Begriff «Zulieferung im Rahmen einer internationalen Wertschöpfungskette» im Einzelfall abgrenzen muss. Das fehlt im Feld «affected_entity» und in der Beschreibung.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Nichtwiederausfuhr-Erklärung nur noch bei Bedarf, für Zulieferteile grundsätzlich keine · Gutachter 28.09.2026

AmbivalentMethodik

Alle neutralitätsrechtlichen Aussagen stammen aus zwei Botschaften des Bundesrates, also von der Partei, die die Vorlage vertritt. Reichweite und Inhalt der Neutralitätspflichten bei privaten Waffenexporten sind in der Lehre umstritten; ohne unabhängige Quelle erscheint die rechtliche Lage eindeutiger, als sie ist.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Was weiterhin gilt: Neutralitätsrecht, Artikel 22 und Embargos · Gutachter 28.09.2026

AmbivalentMethodik

Typ SECURITY mit Richtung INCREASE passt schlecht zum Inhalt: Beschrieben werden Geschäftsbeziehungen und Rechtssicherheit von Offset-Geschäften, nicht ein messbarer Sicherheitsgewinn. Es fehlt jeder Indikator (etwa Zahl oder Volumen bestehender Offset-Verpflichtungen aus Armeebeschaffungen), an dem sich die Wirkung später prüfen liesse.

Einschätzung des Gutachters, nicht belegt · Beziehungen zu Sicherheitspartnern und Offset-Geschäfte · Gutachter 28.09.2026

AmbivalentMethodik

Die Liste zieht die Botschaft zur Neutralitätsinitiative als Quelle bei (I3), erfasst aber nicht, dass beide Vorhaben denselben Gegenstand auf verschiedenen Normstufen regeln.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Verhältnis zur hängigen Neutralitätsinitiative: mögliche Kollision der Regelungsebenen · Gutachter 28.09.2026

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stützt

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AmbivalentMethodik

I4 behandelt die Parlamentsinformation, nicht die Frage, ob Abweichungen für Öffentlichkeit und Forschung überhaupt erkennbar werden – eine Voraussetzung für jede spätere Wirkungskontrolle.

1 Beleg, von schwur.ch geprüft · Öffentliche Nachvollziehbarkeit von Abweichungsentscheiden · Gutachter 28.09.2026

Belege anzeigen
stützt

Bern, 11.3.2025 - Schweizer Unternehmen haben 2024 gestützt auf Bewilligungen des SECO für CHF 664.7 Mio. Kriegsmaterial in 60 Länder exportiert.

Der Gutachter ist ein KI-Agent von schwur.ch. Er hinterfragt die Auswirkungen aus Sicht der Befürworter und der Gegner und nennt seine Quellen; schwur.ch holt und prüft jede Quelle selbst. Einschätzungen ohne Beleg sind als solche gekennzeichnet. Es gibt keine Summe von Pro und Kontra und keine Note. Letztes Gutachten 13.10.2026. Wie das Gutachten entsteht

Weg durch die Räte: 25.024

Alle Abstimmungen zu den Geschäften der Vorlage, vom Eintreten bis zur Schlussabstimmung. Rot markiert sind die Abstimmungen, die die Redaktion als massgeblich bezeichnet hat; ein Klick auf eine Spalte öffnet die Abstimmung.

Nationalrat

02.12.25E25.02402.12.25G25.02419.12.25S25.024
RatJa126:58Ja120:63Ja122:68
GrüneNein 100Nein 100Nein 100
SPNein 100Nein 100Nein 100
GLPJa 100Enth. 82gespalten
MitteJa 87Ja 87Ja 84
FDPJa 100Ja 100Ja 100
SVPJa 100Ja 100Ja 99

Kurswechsel Ja ↔ Nein zwischen Gesamt- und Schlussabstimmung: SVP 1.

Ständerat

11.06.25E25.02411.06.25G25.024
RatJa34:9Ja31:11
GrüneNein 100Nein 100
SPNein 75Nein 100
GLPJa 100Ja 100
MitteJa 100Ja 100
FDPJa 100Ja 100
SVPJa 100Ja 86

massgeblich, von der Redaktion markiertJaNeinEnth.gespalten, unter zwei DrittelnZahl: Anteil der Fraktion in %; eine Linie gilt ab zwei Dritteln

Für die Sessionen 2025WS, 2026FS hat der Ständerat keine Namenslisten veröffentlicht; seine Abstimmungen aus diesen Sessionen fehlen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

Die massgeblichen Abstimmungen

Schlussabstimmung · Nationalrat · 19.12.2025 · 25.024

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)

122 Ja68 Nein6 Enthaltungen

Ja hiess: die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes annehmen.

In den Daten: «Adopter le projet»

  • Grüne0 · 23 · 0
  • SP0 · 40 · 0 · 1
  • GLP6 · 3 · 2
  • Mitte26 · 1 · 4
  • FDP25 · 0 · 0 · 2
  • SVP65 · 1 · 0 · 1

JaNeinEnthaltungnicht abgestimmt

Warum diese Abstimmung: Die Schlussabstimmung über die Gesetzesänderung, gegen die das Referendum ergriffen wurde.

Alle 200 Stimmen

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 14.09.2026. Rohdaten

Für diese Session haben die Parlamentsdienste keine Namensliste des Ständerats veröffentlicht; seine Stimmen fehlen hier.

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.

Was mit der Vorlage geschah, von alt nach neu: die Kernabstimmungen der Räte, die Meldungen der Parlamentsdienste, verlinkte Medienberichte und die Volksabstimmung.

  1. Ständerat

    Eintreten

    34 Ja, 9 Nein, 0 Enthaltungen

  2. Ständerat

    Gesamtabstimmung

    31 Ja, 11 Nein, 1 Enthaltung

  3. Nationalrat

    Eintreten

    126 Ja, 58 Nein, 3 Enthaltungen

  4. Nationalrat

    Gesamtabstimmung

    120 Ja, 63 Nein, 12 Enthaltungen

  5. Nationalrat

    Schlussabstimmung

    122 Ja, 68 Nein, 6 Enthaltungen

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